Allgemeine Geschäftsbedingungen der Giebel + Ebeling GmbH

 

I. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäfte, sofern der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB) ist.

Werden zuvor mündliche getroffene Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt, dann gilt das in dem Bestätigungsschreiben Gesagte, wenn der Vertragspartner keine Stellung hierzu nimmt, das Bestätigungsschreiben also ohne Widerspruch schweigend hinnimmt.

Soweit nach Vertragsabschluss mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen oder Garantien unserer Angestellten abgegeben werden, werden diese erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

II. Preise

Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart,
Nettopreise zuzüglich MwSt. und Portokosten.

Porto kann von uns nicht vorgelegt werden und muss 2 Tage vor den Kunden bekannt gegebenen Versanddatum an uns bezahlt sein bzw. bei uns vorliegen.

Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungen des Auftrages auf Veranlassung des Kunden entstehen, werden dem Kunden berechnet.

Entwurfskosten, Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten werden auch dann berechnet, wenn der betreffende Auftrag nicht erteilt wird.

Branchenübliche Mehr- oder Mindermengen von 5 % sind anzuerkennen. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

Preisänderungen, die sich an den für den Druckbereich üblichen Marktpreisen orientieren, bleiben für den Fall vorbehalten, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.

 

III. Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Zahlung rein netto innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum.

Ungerechtfertigt in Abzug gebrachte Beträge werden mit Kostenersatz zurückgefordert.

Bei Zahlung später als 30 Tage nach Rechnungsdatum sind 5% Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

 

IV. Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme

Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn alle Einzelheiten des Auftrages klargestellt sind und der Auftraggeber seine bis dahin bestehenden Verpflichtungen er-füllt hat, z.B. vereinbarte Anzahlungen, Porto geleistet hat.

Verzögert sich die vereinbarte Lieferfrist infolge von uns nicht beherrschbarer Um-stände wie Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. durch Streik, Aussperrung sowie sonstigen Fällen höherer Gewalt, so verlängert sie sich bis zur Beseitigung der Hindernisse. Dauern die behindernden Umstände zwei Monate nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

Die Lieferung erfolgt unfrei. Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise gelten für freie Anlieferung bzw. Abholung bis/ab St. Ilgen Hansastr. 5.

Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Waren bzw. der Übergabe an die den Transport durchführende Person auf den Kunden über. Portokosten sind daher ab Gefahrenübergang auch dann zu bezahlen bzw. werden von uns nicht zurückerstattet, wenn die Ware nach Gefahrenübergang beschädigt wird, unter- oder verloren geht oder sonstige Auslieferungsmängel vorliegen.

Nicht abgenommene, aber bestellte Mengen sind bei Fälligkeit zu bezahlen.

 

V. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.

Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber hat sich seinen Abnehmern gegenüber das Eigentum vorzubehalten. Er ist nicht verpflichtet, dem Abnehmer die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts mit dem Auftragnehmer offenzulegen. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

 

VI. Beanstandungen / Gewährleistung

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließen-den Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 8 Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von 8 Werktagen ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für geringfügige Abweichungen sonstiger Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.

Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.

Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Zur Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtung hat uns der Kunde eine angemessene Frist zu gewähren. Im Falle der Ersatzlieferung betragen diese 2 Wochen.

Sofern die Nacherfüllung trotz wiederholten Versuchs fehlschlägt, in einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Unzeitiger Rücktritt vom Vertrag führt zur sofortigen Berechnung aufgelaufener Kosten. Weitergehende Ansprüche, z.B. aus Schadensersatz, entgangenem Gewinn u.a. behalten wir uns vor.

 

VII. Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei von uns vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkt vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden, im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

VIII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII.2. genannte Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-) Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

 

IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

 

X. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort ist Leimen/St. Ilgen, Gerichtsstand Heidelberg.

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 01/2018

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